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  • AutorenbildRechtsanwalt Schenkenberg

Ist Bier bekömmlich?

Passend zum Oktoberfest widme ich mich in meiner Kolumne heute dem Thema „Bier“. Es geht dabei um ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Urt.v.17.05.2018, Az. I ZR 252/16), in welchem geklärt wird, ob Brauereien ihre Biere als „bekömmlich“ bewerben dürfen oder nicht. Der Streit wurde seit drei Jahren zwischen einem Wettbewerbsverband und einer Allgäuer Brauerei geführt.


Auslöser des Rechtsstreits war die Werbung der Brauerei, in welcher mehrere der von ihr angebotenen Biersorten unter der Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ beworben wurden. Bei allen derart beworbenen Biersorten handelt es sich nicht um Biere mit einem reduzierten Alkoholgehalt. Die Bezeichnung der Biere als „bekömmlich“ nimmt Bezug auf den bereits seit den 1930er Jahren genutzten Slogan der Brauerei „wohl bekomm’s“.


Von dem Wettbewerbsverband wird insbesondere moniert, dass "bekömmlich" ein gesundheitsbezogener Begriff sei. Solche gesundheitsbezogenen Angaben dürften Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent jedoch nicht tragen. Der Begriff "bekömmlich" werde von den Verbrauchern als „gesund“, „leicht verdaulich“ oder auch als „Magen schonend“ verstanden. Die Brauerei hingegen hat ihre Werbung im Wesentlichen damit verteidigt, dass sie darin nur auf die Genusswürdigkeit und die geschmacklichen Aspekte ihrer Biersorten abgestellt habe. Die Angabe "bekömmlich" sei nicht gesundheitsbezogen, sondern stelle nur auf das allgemeine Wohlbefinden ab.


Der BGH folgte der Argumentation des Wettbewerbsverbandes, da durch die Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ ein Wirkungszusammenhang zwischen Getränk und Gesundheit hergestellt werde. Der Werbung der Brauerei lasse sich aber nicht entnehmen, dass mit dem Begriff "bekömmlich" nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll. Die Entscheidung des Gerichts erfolgte dabei durchaus überraschend. Im Jahr 2011 hatte es nämlich bezüglich eines als „wohltuend und bekömmlich“ beworbenen Kräuterlikör noch anders entschieden.


Dass die Brauerei seit vielen Jahren unbeanstandet mit dem Slogan „Wohl bekomm's!“ geworben hatte, sei unbeachtlich. Hierbei handele es sich lediglich um einen Wunsch, wohingegen es sich bei der Angabe „bekömmlich“ um ein Versprechen handele.

Für die betroffene Brauerei dürfte die Entscheidung dagegen nur schwer bekömmlich sein. Sämtlichen Brauereien, die ihre Biere bislang als bekömmlich beworben haben, stehen nunmehr Änderungen in der Werbung bevor.


Ungeachtet der Bekömmlichkeit von Bier ist nach dem Genuss desselben, insbesondere im Straßenverkehr, Vorsicht geboten. Sollten Sie diesbezüglich rechtlichen Rat benötigen, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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