Rechtsanwalt Schenkenberg
In der Polizeikontrolle!
In diesem Monat geht es in meiner Kolumne um Ihre Rechte bei einer Kontrolle durch die Polizei als Fußgänger, im nächsten Monat dann als Autofahrer.
Eigentlich darf die Polizei Sie nicht ohne Grund anhalten und befragen. Wenn sie dies
doch tut, dann muss sie Ihnen den Grund für die Kontrolle nennen. Dabei muss es sich nicht immer um einen konkreten Verdacht handeln. Unter bestimmten Umständen sind auch präventive Kontrollen erlaubt, welche nicht der Verfolgung einer Straftat, sondern deren Verhinderung dienen. Dabei reicht es z.B. aus, dass Sie sich an einem Ort aufhalten, an welchem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Dies ist etwa der Fall, wenn Sie sich bei einer Demonstration aufhalten, bei der mit Ausschreitungen gerechnet werden muss, oder an einem stadtbekannten Drogenumschlagsplatz. Darüber hinaus enthält das saarländische Polizeigesetz zwei in Deutschland seltene Sonderregelungen. Zum einen ist der Polizei die Identitätsfeststellung an Orten erlaubt, an denen „Personen der Prostitution nachgehen“, zum anderen das kurzfristige Anhalten von Personen zur Identitätsfeststellung bis zu einer Tiefe von 30 km von den Außengrenzen zu Frankreich und Luxemburg.
Bei einer solchen präventiven Personenkontrolle geht es lediglich um die Feststellung der Identität des Befragten. Die Beamten dürfen den Namen, Geburtstag und Geburtsort, die Wohnanschrift und die Staatsangehörigkeit erfragen und sich den Ausweis zeigen lassen. Entgegen eines weitverbreiteten Irrglaubens ist man als deutscher Staatsbürger übrigens nicht dazu verpflichtet ein Ausweispapier bei sich zu führen.
Alle Fragen, die hierüber hinausgehen, müssen Sie nicht beantworten. Polizeibeamte versuchen aber häufig mit beiläufigen Fragen weitere Information einzuholen. Sollten Sie schon mal in einer Polizeikontrolle gewesen sein, dann werden Ihnen Fragen in der Art: „Na, wo kommen wir denn her?“, oder: „Und, wo gehts jetzt noch hin?“ bekannt vorkommen. Sie sollten mit Ihren Antworten hier sehr zurückhaltend sein. Wenn die Polizei die Identität nicht feststellen kann, dann darf sie weitere Maßnahmen zur Identitätsfeststellung einleiten. Dazu zählen das Mitnehmen auf die Polizeiwache und unter Umständen auch eine Durchsuchung. Ansonsten sind diese Maßnahmen ohne konkreten Anlass nicht zulässig.

Die Polizei muss die Auswahl einzelner Personen im Zweifelsfall rechtfertigen können. Nicht ausreichend ist dafür, dass man „ausländisch“ aussieht oder jugendlich ist. Eine solche Kontrolle würde gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes verstoßen.
Für den gesetzestreuen Normalbürger ist eine solche Situation ungewohnt, da die Polizei in der Regel als Freund und Helfer und nicht als Gegner wahrgenommen wird. Trotzdem gilt auch hier eine einfache Regel zu beherzigen, die ich nur jedem im Umgang mit den Ordnungsbehörden dringend ans Herz legen kann:
Einfach mal die Klappe halten, reden darf im Zweifel Ihr Anwalt!