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In der allgemeinen Verkehrskontrolle


In meiner monatlichen Kolumne möchte ich Ihnen heute näherbringen, was die Polizei im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle darf und worauf Sie in einer solche Situation achten sollten.


Grundsätzlich darf die Polizei jederzeit, ereignisunabhängig und bei jedem Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr eine Verkehrskontrolle durchführen. Dies beinhaltet zunächst die Fahrzeugkontrolle, bei der die Fahrzeugpapiere als auch die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs überprüft werden (TÜV, Verbandskasten, etc.). Dabei darf die Polizei das Fahrzeug aber nicht einfach durchsuchen. Dafür ist entweder ein Durchsuchungsbeschluss nötig, oder der begründete Verdacht für eine Straftat. Ein klassisches Beispiel für den begründeten Verdacht ist das gut sichtbare tote Reh im Kofferraum, aus welchem sich der Verdacht der Wilderei ergibt.


Darüber hinaus erfolgt auch die Kontrolle des Fahrzeugführers selbst. Bei dieser Personenkontrolle verweise ich zusätzlich zu den hier auch gemachten Ausführungen auf meine Kolumne aus dem letzten Monat. Schwerpunkt der polizeilichen Maßnahmen ist im Rahmen der Verkehrskontrolle regelmäßig die Feststellung der Fahrtüchtigkeit. Weithin bekannt ist das „Pusten“ in ein Alcotest-Gerät, darüber hinaus gibt es aber noch diverse andere Maßnahmen, um Hinweise auf Alkohol- oder Drogenkonsum zu entdecken. Als Autofahrer sind Sie nicht dazu verpflichtet, an einem solchen Test mitzuwirken. Verweigert man den Test, so muss man die Beamten eventuell zur Wache begleiten und eine Blutprobe abgeben. Die Entnahme der Blutprobe darf die Polizei seit 2017 selbst anordnen. Einem freiwil­ligen Test direkt bei der Kontrolle sollten Sie nur zustimmen, wenn Sie sich ganz sicher sind, weder Alkohol noch Drogen konsu­miert zu haben. Mit der späteren Blutprobe fahren Sie immer besser.



Rechtsanwalt Gero Schenkenberg
Immer für Sie da!

Wie immer im Umgang mit Ordnungsbehörden gilt auch hier die Devise: „Weniger ist mehr.“ Wenn sie wegen eines konkreten Verkehrsverstoßes angehalten werden, dann sollten Sie diesen Verstoß keinesfalls gegenüber der Polizei zugeben. Das beginnt schon bei der Frage des Polizeibeamten, warum er Sie wohl angehalten habe. Ihre Antwort darauf kann nicht sein: „Weil ich gerade das Stoppschild überfahren habe?“ Bleiben Sie ruhig, beschränken Sie sich auf das Vorzeigen von Führerschein und Fahrzeugpapieren, bei allen anderen Fragen erwidern Sie am besten, dass Sie sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht äußern möchten. Wenig hilfreich ist es, die Beamten zu beleidigen oder gar diesen gegenüber handgreiflich zu werden.

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