Rechtsanwalt Schenkenberg
Eltern haften nicht für ihre Kinder
Diesen Monat stelle ich Ihnen eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az. I-4 U 15/18) aus dem April dieses Jahres vor. Folgendes war passiert: Ein dreieinhalb Jahre alter Junge wurde von seiner Mutter mit einem Hörspiel abends schlafen gelegt. Zwischen 19:00 und 20:00 Uhr stand er unbemerkt wieder auf und ging zu Toilette. Der Spühlknopf der Toilette war so beschaffen, dass er leicht verhakte. Dieses war der Mutter bekannt.
Es kam, wie es kommen musste: Das Kind benutzte zu viel Toilettenpapier, so dass der Abfluss verstopfte. Nach der Betätigung der Spülung durch das Kind lief ununterbrochen Wasser nach. Es verteilt sich über den Boden und tropfte schließlich aus der Decke der darunterliegenden Wohnung. Die Wohngebäudeversicherung wandte zur Regulierung des Schadens über 15.000 € auf und verlangte einen Teil von der Mutter (bzw. deren Haftpflichtversicherung) ersetzt. Ihrer Ansicht nach hatte die Mutter ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt.
Das sah das OLG jedoch anders und wies die Klage der Versicherung ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass in einer geschlossenen Wohnung ein Dreijähriger nicht unter ständiger Beobachtung stehen muss. Ausreichend sei es, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhalte. Auch der Gang zur Toilette müsse nicht unmittelbar beaufsichtigt werden, absolute Sicherheit sei nicht gefordert. Eine lückenlose Überwachung sei insbesondere dann nicht erforderlich, wenn eine vernünftige Entwicklung des Kindes gehemmt werden würde. Dies gilt explizit auch für den Lernprozess des Kindes im Umgang mit Gefahren.
Deshalb ändere auch der nicht ordnungsgemäß funktionierende Spülknopf nichts an der Sache. Zwar sei das Schadensrisiko dadurch grundsätzlich erhöht gewesen. Dieses sei aber zu Gunsten des Lernprozesses des Kindes hinzunehmen, es soll nämlich lernen die heimische Toilette selbstverständlich und alltäglich zu nutzen.
Sollte Ihnen oder Ihren Kindern einmal ein Missgeschick passieren, dann würde ich mich freuen, wenn ich Sie dazu beraten dürfte.
