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  • AutorenbildRechtsanwalt Schenkenberg

Der will doch nur spielen!

In der meiner heutigen Kolumne zugrunde liegenden Entscheidung (OLG Koblenz, Beschluss vom 18.10.2018 - 1 U 599/18 - ) joggte der Geschädigte im Wald, wobei er an der Leine eine Hündin mit sich führte. Zur gleichen Zeit ging dort ein anderer Hundehalter mit seinem Hund spazieren. Dieser hatte seinen Hund nicht angeleint. Sie ahnen es schon: Der nicht angeleinte Hund erspähte den angeleinten Hund und rannte in vollem Galopp auf diesen zu. Der Jogger forderte den für ihn nicht sichtbaren Hundehalter lautstark auf, seinen Hund zurückzurufen und anzuleinen. Dieses

versuchte der Hundehalter auch, allerdings verweigerte sein Hund den Gehorsam. Bei dem Versuch, den Hund des Beklagten mit einem Ast von sich fernzuhalten, rutschte der Jogger aus und verletzte sich. Den hieraus resultierenden Schaden wollte der Jogger von dem anderen Hundehalter ersetzt haben. Dieser wehrte sich gegen eine Inanspruchnahme mit dem Vorbringen, dass sein Hund lediglich mit dem anderen Hund habe spielen wollen. Der Hund habe sich erkennbar nicht aggressiv verhalten. Die Abwehrhandlung des Joggers sei daher nicht erforderlich gewesen, weshalb er nicht für die entstandenen Schäden hafte.


Das sahen die beteiligten Gerichte anders. Der Hundehalter hafte für die Schäden des Joggers, weil er seinen Hund im Wald außerhalb seiner eigenen Sichtweite laufen ließ und damit nicht mehr jederzeit anleinen konnte. Ohne Bedeutung für die Entscheidung sei, ob der unangeleinte Hund nur mit der Hündin habe spielen wollen. Es sei dem Jogger unter Berücksichtigung der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht zumutbar, zunächst das Verhalten des Hundes auf seine Gefährlichkeit einzuschätzen. Gelangt ein fremder Hund also unangeleint und ohne Kontrolle durch den Halter in die Nähe eines Spaziergängers, so darf dieser effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen. Verletze er sich hierbei, so haftet der Hundehalter in vollem Umfang.


Es gibt im Saarland übrigens keine allgemeine Leinenpflicht. Allerdings gilt in der Hauptstadt Saarbrücken eine generelle Leinenpflicht für alle Vierbeiner in öffentlichen Anlagen und auf der Straße. Im Wald dürfen Hunde in der Zeit vom 01.03 - 30.06 aus Gründen des Wildschutzes nur dann unangeleint geführt werden, wenn sie zuverlässig im Bereich der Wege bleiben. Praktisch bedeutet dies eine Leinenpflicht für die Mehrzahl aller Haushunde für diesen Zeitraum. Weitere Auflagen gelten für sogenannte „Kampfhunde“ und verhaltensauffällige Tiere.

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